Abwehrverletzungen waren bei ihr keine auffindbar. Im Arztbericht (die erste Untersuchung erfolgte nur rund 2 Stunden nach der Tat) und im IRM-Gutachten lassen sich ferner keine Hinweise dafür finden, dass die Beschuldigte an einer Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit oder Ähnlichem gelitten hätte oder dass sie unter einem Schock gestanden wäre. 12.2.3 Zu den Verletzungen von D.________ D.________ wurde am 26.10.2010 (Eintritt 14.40 Uhr, pag. 160) erstmals in der Notfallstation des Inselspitals untersucht (u.a. durch Dr. T.________). Auch bei ihr konnte keine Amnesie festgestellt werden.