835, Z. 20 ff.). Aus den Verletzungen der Beschuldigten lässt sich kein definitives Bild über den Tatablauf oder die Täterrolle ableiten. Auffällig bleibt, dass die Kombination der von der Beschuldigten erlittenen Verletzung an der linken Hand und am rechten Oberschenkel als Selbstverletzung nach schwungvollem Zustechen beurteilt wurde. Im Vergleich zu D.________ (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 12.2.3 hiernach) hatte die Beschuldigte ferner deutlich leichtere Verletzungen. Abwehrverletzungen waren bei ihr keine auffindbar.