Zu den Verletzungen der Beschuldigten präzisierte er, aufgrund der Kombination der beiden Verletzungen an der linken Hand und dem rechten Oberschenkel, sei man zur Interpretation von Selbstverletzungen gekommen. Für sich alleine gesehen könne man die Verletzungen auch anders interpretieren (pag. 835, Z. 6 ff.; pag. 838, Z. 27 ff.). In Kombination würden die beiden Verletzungen zu einem aktiven Zustechen, mit unglücklicher Messerführung passen (pag. 835, Z. 32 ff.) bzw. seien die Verletzungen richtungsweisend für eine Selbstverletzung (pag. 838, Z. 23 ff.). Es seien keine typischen Borderline Verletzungen (pag.