21 Dr. med. H.________ bestätigte bei seiner oberinstanzlichen Einvernahme die Befunde (pag. 832, Z. 18). Die Beschuldigte sei bei der Untersuchung vom 26.10.2010 orientiert und in gutem Zustand gewesen. Ihre Formulierungen seien klar gewesen und sie habe gut mitgemacht (pag. 832, Z. 36 ff.). Zu den Verletzungen der Beschuldigten präzisierte er, aufgrund der Kombination der beiden Verletzungen an der linken Hand und dem rechten Oberschenkel, sei man zur Interpretation von Selbstverletzungen gekommen.