Die Stimmung wurde als aufgelöst umschrieben. Ein Beeinträchtigungsgrad habe nicht vorgelegen (pag. 137). Bei der Beschuldigten wurde anlässlich der Untersuchung durch das IRM neben flächenhaften Antragungen von vertrocknetem Blut an beiden Wangen und der äusseren Jochbeingegend an der linken Hand eine quer über die Schwimmfalte verlaufende, ca. 1 cm messende Hautdurchtrennung mit scharfen Wundrändern und angedeutet spitzen Wundwinkeln gefunden. Am innenseitigen Grundgelenk des linken Zeigefingers befand sich eine etwa 0.5 cm lange tangentiale Oberhautablösung mit angedeutet scharfen Wundrändern.