Die Kammer sieht keinen Anlass, nicht darauf abzustellen. Für die Kammer sind folgende Erkenntnisse von besonderer Bedeutung: Die Beschuldigte wurde am 26.10.2010, um 16.00 Uhr und damit kurz nach dem fraglichen Vorfall im Notfall des Inselspitals (u.a. von Dr. S.________) untersucht. Im Protokoll der ersten Untersuchung wurde festgehalten, die Beschuldigte habe keine Amnesie gehabt, die zeitliche und örtliche Orientierung sei erhalten gewesen, das Bewusstsein klar, ihr Verhalten und ihre allgemeinen Symptome seien unauffällig gewesen. Die Stimmung wurde als aufgelöst umschrieben.