Die geringe männliche DNA-Nebenkomponente am Türstopper liefert ebenfalls keine Hinweise auf eine allfällige Dritttäterschaft, zumal daraus einzig abgeleitet werden kann, dass eine männliche Person vor der Tat – möglicherweise bereits Monate zuvor – mit dem Türstopper in Berührung kam. Die Blutspuren am Tatmesser beweisen ferner nur, dass sowohl die Beschuldigte als auch D.________ damit in Kontakt kamen. Hinweise auf eine mögliche Täterschaft ergeben sich daraus nicht. An der Klinge des Messers wurden einzig die DNA-Spuren von D.________ gefunden – dies lässt sich mit dem grösseren Ausmass ihrer Verletzungen (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff.