19 - Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass allfällige weitere Spuren durch die grossflächigen Blutanhaftungen am Boden überdeckt worden seien – in Bezug auf die Schuhspuren könne eine mögliche Anwesenheit einer weiteren Person nicht ausgeschlossen werden; - Es würden Hinweise für eine allfällig vorhandene Fremdeinwirkung fehlen und die angetroffene Situation erlaube Zweifel am geschilderten Tatablauf. Weder aus den Fussspuren am Boden noch aus der Untersuchung des Türstoppers lassen sich Hinweise für oder gegen eine männliche Dritttäterschaft finden.