Zwei Schuhsohlenabdrücke von nassen Schuhen, konnten der tatortberechtigten R.________, Sanitätspolizei, zugeordnet werden (pag. 51; pag. 111); - Der KTD konnte aufgrund der erwähnten Schuhspuren die mögliche Anwesenheit einer weiteren Person nicht ausschliessen (allfällige weitere Spuren könnten durch die grossflächigen Blutanhaftungen am Boden überdeckt worden sein; pag. 111); - Die festgestellten Blutspritzer im Massagezimmer, an der Wand links neben dem Sofa stammen ausschliesslich von D.________ (pag. 106) und deuten aufgrund der Lage und der Form des Blutspurenbildes auf ein linkshändig geführtes Tatmesser hin