der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Für die Kammer sind vorliegend insbesondere die folgenden objektiven Beweismittel von Bedeutung (die objektiven Beweismittel im Zusammenhang mit den Verletzungsbildern der Beschuldigen und D.________ werden unter Ziff. 12.2.2 f. hiernach erwähnt und gewürdigt): - Am Tatort wurde eine veränderte Situation vorgefunden. Die Eingangstüre war geöffnet. Im Eingangsbereich/Empfangsbereich, im Korridor bis zum Massageraum sowie in diesem Raum selbst befanden sich am Boden wie an den Wänden zahlreiche Blutanhaftungen (pag.