Der Tatort zeigte grossflächige Blutanhaftungen im Massagezimmer, dem Korridor und dem Vorraum der Massageschule N.________. Der KTD selbst führte aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass allfällige weitere Spuren durch die grossflächigen Blutanhaftungen überdeckt worden seien und weitere Schuhspuren auf dem Plattenboden nicht festgestellt werden konnten (vgl. pag. 111). Das Argument der Verteidigung – aufgrund der Aussage von K.________ seien Barfussspuren am Tatort zu sehen gewesen, die der KTD nicht