12. Würdigung durch die Kammer 12.1 Vorbemerkungen zu den Ermittlungshandlungen Die Verteidigung rügte die Vorgehensweise der ermittelnden Behörden in der vorliegenden Strafuntersuchung. Man habe das Tatmesser und den Tatort nicht gründlich untersucht. So habe man beim Tatmesser einzig Blutspuren und keine DNA-Abriebe entnommen. Aus diesem Grund könne man nichts zur Täterschaft ableiten bzw. die Dritttäterschaft nicht beweisen. Man sei auch dem Hinweis von Sanitäterin L.________ [recte: K.________] nicht nachgegangen, wonach sie [recte: er] am Boden Barfussspuren gesehen habe (pag. 863 f.).