16 Hantieren beider Frauen mit dem Tatmesser und auch das beidseitig auffällige Nachtatverhalten nahelege. Der mutmassliche Ablauf und insbesondere ein Tötungsvorsatz der Beschuldigten sei unter diesen Umständen nicht rechtsgenügend nachzuweisen. Verschiedene Alternativgeschehen, in welchen D.________ nicht nur die Rolle eines Opfers innegehabt habe, seien mehr als nur theoretisch denkbar (vgl. pag. 485, S. 5 und pag. 519 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).