11. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Die Vorinstanz schloss die Version des Dritttäters aus. Allerdings kam sie zum Schluss, aufgrund der vorhandenen Beweismittel, namentlich der objektiven Befunde des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) und des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), lasse sich ein ausschliesslich durch die Beschuldigte provozierter und ausgeführter Angriff mit Tötungsvorsatz nicht mit der nötigen Klarheit nachweisen. Die Vorinstanz hielt eine wechselseitige Provokation für mindestens ebenso wahrscheinlich, was nicht zuletzt die beidseitig erlittenen schweren Verletzungen, das