Bei der Beschuldigten wurden an beiden Wangen und in der äusseren Jochbeingegend flächenhafte Antragungen von Blut festgestellt sowie insbesondere an der linken Hand diverse Hautdurchtrennungen bzw. –ablösungen. Am rechten Oberschenkel befand sich innenseitig eine scharfe L-förmige Hautdurchtrennung (vgl. zu den detaillierten Verletzungsbildern der beiden Frauen Ziff. 12.2.2 f. hiernach; zum Ganzen vgl. pag. 485 f., S. 5 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).