_ ein, wodurch letztere mehrere Schnitt- und Stichverletzungen im Brust- und Bauchbereich (Perforation des Magens, knöcherne Rippenverletzung sowie Blut und Luft im Brustkorb rechts (Hämatopneumothorax) sowie diverse Schnittverletzungen auf der Innenseite der linken Hand, an der rechten Hand und auf dem Nasenrücken (mit Beteiligung des Knorpels) erlitt. Gemäss Gutachten des IRM vom 15.12.2010, ist die Perforation des Magens für sich alleine bereits als lebensbedrohende Verletzung zu qualifizieren. Die Beschuldigte sah auf Grund ihres Tatvorgehens den Tod von D.________ als möglich voraus und nahm diesen zumindest in Kauf.