Auch im Falle von G.________ wurde der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten gewahrt und die Beschuldigte hatte genügend Möglichkeiten die Glaubhaftigkeit derer Aussagen zu überprüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung