13 wurde nicht beantragt bzw. die Beschuldigte nahm trotz Möglichkeit nicht teil, weshalb die Einvernahmen nicht zu beanstanden sind. Die Zeugin G.________ wurde oberinstanzlich in Anwesenheit der Verteidigung und der Beschuldigten einvernommen (pag. 824 ff.). Dabei beschränkte sich die Einvernahme nicht nur auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen. G.________ wurde vielmehr erneut ausführlich zu den wesentlichen Punkten ihrer Wahrnehmungen befragt und sie konnte entsprechend in eigenen Worten das Erlebte erneut wiedergeben.