Der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch verlangt, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wurde, ihr Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage in Frage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die Einvernommene in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28.10.2010 E. 1.4.1 f.). Der bei den Einvernahmen anwesenden Verteidiger konnte den Zeugen K.________, L.________ und M.________ Ergänzungsfragen stellen. Bei L.________ (pag. 248, Z. 133 ff.) und M.________ (pag. 276, Z. 150 ff.) wurde von diesem Recht Gebrauch gemacht.