Der in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugen zu stellen. Der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch verlangt, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wurde, ihr Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage in Frage stellen zu können.