Dort wird festgehalten, dass Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden (Abs. 3). Nur wenn eine Partei persönlich zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen hat, wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt (Abs. 4). Eine persönliche Teilnahme der Beschuldigten an den Einvernahmen der Zeugen war gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aber eben nicht notwendig, sodass eine Mitteilung an den Verteidiger ausreichend war. Die Beschuldigte kann diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der in Art. 6 Ziff.