Insbesondere besteht zwischen den beiden erwähnten Bundesgerichtsurteilen kein unlösbarer Widerspruch, im Urteil vom 30.9.2014 wurde die hier interessierende Frage nämlich letztlich offen gelassen. Vorliegend wurde der damalige Verteidiger der Beschuldigten im Vorfeld über die Einvernahmen der Zeugen informiert. Es lag mithin in seiner anwaltlichen Pflicht, die Beschuldigte darüber in Kenntnis zu setzen und sie bezüglich ihrer Möglichkeit zur Teilnahme zu informieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 87 StPO. Dort wird festgehalten, dass Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden (Abs. 3).