neuere Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2015 vom 12.3.2015 zu beachten, worin ausdrücklich festgehalten wurde, dass es neben der schriftlichen Mitteilung an den Verteidiger keiner separaten, persönlichen «Vorladung» der Beschuldigten bedürfe. Die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an Beweiserhebungen und Einvernahmen sei fakultativ (E. 1.4.2). Die Kammer sieht keinen Grund von der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 6B_16/2015 abzuweichen. Insbesondere besteht zwischen den beiden erwähnten Bundesgerichtsurteilen kein unlösbarer Widerspruch, im Urteil vom 30.9.2014 wurde die hier interessierende Frage nämlich letztlich offen gelassen.