12 C.________) als auch in Anwesenheit des damaligen Vertreters von D.________ (Fürsprecher J.________) erfolgt. Die Beschuldigte nahm an den Einvernahmen nicht persönlich teil. Einzig bei der oberinstanzlichen Einvernahme von G.________ (pag. 824 ff.) war die Beschuldigte persönlich anwesend. Rechtsanwalt B.________ verwies auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30.9.2014, wonach eine förmliche und unzweideutige Verzichtserklärung der Beschuldigten auf ihre Teilnahme vorliegen müsse, damit die Einvernahme trotz Abwesenheit der Beschuldigten verwertbar sei. In diesem Zusammenhang ist das