Es kann nicht von einem täuschenden Verhalten oder fehlender Protokollierung gesprochen werden. Denn bei Durchsicht der polizeilichen Protokolle entsteht generell der Eindruck, dass äusserst gründlich und ausführlich protokolliert wurde. So wurden durch die befragenden Polizisten auch heiklere Fragen offen protokolliert (vgl. pag. 187, Z. 18 – bzw. bei der Beschuldigten pag. 213, Z. 18 ff.; pag. 214, Z. 9; pag. 219, Z. 4 ff.; pag. 219, Z. 19 ff.; pag. 219, Z. 32 ff.). 7.5 Zum Recht auf Konfrontation der Beschuldigten mit den Belastungszeugen Die parteiöffentlichen, staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von K.___