Die Beschuldigte gab in ihrer Einvernahme vom 28.10.2010 effektiv die D.________ vorgehaltene Aussage zu Protokoll (pag. 209, Z. 5 ff.; pag. 210, Z. 10 ff.; pag. 212, Z. 5 ff.; pag. 213, Z. 38 ff.). Die letzte – von der Verteidigung als auf täuschendes Verhalten zurückzuführende – Aussage von D.________ ist auch nicht aus dem Kontext gerissen. Ihre Aussage bezieht sich eindeutig auf den nur wenige Fragen zuvor erfolgten Vorhalt. Es kann nicht von einem täuschenden Verhalten oder fehlender Protokollierung gesprochen werden.