vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2016 vom 17.6.2016 E. 2 ff.) noch von der damaligen Vertretung von D.________, Fürsprecher J.________, geltend gemacht. 7.4 Zur Täuschung von D.________ D.________ wurde in der Einvernahme vom 29.10.2010 folgender Vorhalt gemacht: «Frau A.________ behauptet, sie hätten Ihnen im Massageraum ein Messer aus der Hand weggenommen, dann hätten Sie es ihr wieder abgenommen. Es habe zwischen ihnen ein heftiges Gerangel um dieses Messer stattgefunden. Sie, Frau A.________, habe Angst gekriegt und sei in Panik geraten.