11 belehrt worden und bereit gewesen zu sein, vor der Polizei Aussagen zu machen. Die Belehrung ist nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht wurde, D.________ sei nicht korrekt belehrt worden (pag. 680, N. 94). Entsprechendes wurde weder von der Verteidigung der Beschuldigten (wobei vom Bundesgericht festgehalten wurde, es habe sich nicht um eine ungenĂ¼gende Verteidigung gehandelt, pag. 715 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2016 vom 17.6.2016 E. 2