Die Belehrung nach Art. 208 Abs. 2 aStrV wurde standardmässig zu Beginn der Einvernahme gemacht und praxisgemäss in der fraglichen Formulierung protokolliert. D.________ las das Protokoll selbständig durch und bestätigte sämtliche Aussagen mit ihrer Unterschrift (pag. 192, Z. 12 f.). Folglich bestätigte sie eigenhändig, nach Art. 208 Abs. 2 aStrV