Die betreffenden Personen sind vor ihrer Befragung über diese Befugnisse zu belehren.» Im Einvernahmeprotokoll vom 29.10.2010 (sowie in den weiteren polizeilichen Einvernahmeprotokollen) wurde die entsprechende Belehrung wie folgt erwähnt: «Ich bin über meine Rechte gemäss Art. 208 Abs. 2 StrV belehrt worden und erkläre mich bereit, vor der Polizei auszusagen» (pag. 182, Z. 8 f.). Es sind keine Hinweise vorhanden, wonach D.________ nicht entsprechend belehrt und auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden wäre. Die Belehrung nach Art.