Die von der Polizei bei Einvernahmen zu beachtende Belehrung nach Art. 208 Abs. 2 aStrV lautete wie folgt: «Artikel 56 ist auch bei polizeilichen Befragungen zu beachten, ebenso das Schweigerecht von Auskunftspersonen (Art. 125) und von Personen, die ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen. Personen, die einer strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen. Überdies können die zu befragenden Personen erklären, dass sie nur bereit sind, vor der Untersuchungsbehörde auszusagen. Die betreffenden Personen sind vor ihrer Befragung über diese Befugnisse zu belehren.