208 Abs. 2 aStrV darauf hingewiesen, nicht zur Aussage verpflichtet zu sein. Für die Kammer ist letztlich weder eine Verletzung der BV noch der EMRK ersichtlich, weshalb die Einvernahmen der Beschuldigten als Auskunftsperson nicht zu beanstanden sind. 7.3 Zur Belehrung von D.________ nach Art. 208 Abs. 2 aStrV Die Polizei hatte nach aStrV den zu befragenden Auskunftspersonen ausdrücklich zu sagen, sie hätten das Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 208 Abs. 2 aStrV; AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 510 und N. 1240). Die von der Polizei bei Einvernahmen zu beachtende Belehrung nach Art.