Aus der Befragung als Auskunftsperson ist ihr aufgrund des uneingeschränkten Aussageverweigerungsrechts denn auch kein Rechtsnachteil erwachsen. Bestandteil der Rechtbelehrung nach Art. 208 Abs. 2 aStrV war der Verweis auf Art. 125 Abs. 1 aStrV, wonach eine Auskunftsperson nicht zur Aussage verpflichtet war. Eine entsprechend Belehrung ist bei beiden fraglichen Einvernahmen erfolgt. Die Beschuldigte wurde mit Verweis auf Art. 208 Abs. 2 aStrV darauf hingewiesen, nicht zur Aussage verpflichtet zu sein.