sowie Auswertung Blutspur bei Sofa, pag. 105 ff.; pag. 110 ff.). Das IRM- Gutachten betreffend die Beschuldigte wurde ebenfalls erst nach den beiden polizeilichen Einvernahmen, am 15.12.2010 (Eingang beim Untersuchungsrichter 16.12.2010), erstellt (pag. 131 ff.). Folglich ist unter damaligem Recht nicht zu beanstanden, dass gegen die Beschuldigte noch kein Verfahren als beschuldigte Person eröffnet bzw. dass sie anfänglich zwei Mal als Auskunftsperson einvernommen wurde. Aus der Befragung als Auskunftsperson ist ihr aufgrund des uneingeschränkten Aussageverweigerungsrechts denn auch kein Rechtsnachteil erwachsen.