Dementsprechend konnte die Beschuldigte nach damaligem Recht noch nicht als angeschuldigte Person einvernommen werden. Dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte eröffnet worden war, erstaunt nicht, zumal sowohl die Beschuldigte als auch D.________ in ihren Einvernahmen an der Dritttäterschaft festhielten und ausführten, eine harmonische Beziehung und unmittelbar vor der Tat ein gutes Gespräch geführt zu haben. Zwar hatten die befragenden Polizisten offensichtlich Zweifel an der Version des Dritttäters (vgl. pag. 212, Z. 29 ff.; pag. 213, Z. 18 ff.; pag. 214, Z. 9; pag. 219, Z. 1 ff.; pag. 219, Z. 19 ff.; pag. 219, Z. 32 ff.).