Dennoch war gerade für die verdächtige Person die Figur der Auskunftsperson vorgesehen. Im vorliegenden Fall wurde am 26.10.2010 ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft eröffnet (vgl. pag. 1). Es lag noch keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte vor. Dementsprechend konnte die Beschuldigte nach damaligem Recht noch nicht als angeschuldigte Person einvernommen werden.