AE- SCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 621 f.). War sie zur Aussage bereit, waren die Bestimmungen über Zeugen – mit Ausnahme des unbegründeten Aussageverweigerungsrechts – sinngemäss anwendbar (Art. 122 aStrV, Art. 125 Abs. 2 aStrV; AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 909; vgl. zum Ganzen MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 227 f.). Die damalige bernische Praxis war sich des Konflikts, dem eine Auskunftsperson als verdächtige Person ausgesetzt ist, durchaus bewusst. Dennoch war gerade für die verdächtige Person die Figur der Auskunftsperson vorgesehen.