Letzteres würde die Person, sollte sie wirklich Täter sein, in ein arges Dilemma treiben, nämlich wahrheitsgetreu auszusagen und sich damit selber zu belasten oder wissentlich falsches Zeugnis abzulegen. Um diese Schwierigkeit zu lösen, drängte sich die Schaffung einer Figur gewissermassen «zwischen den Fronten» auf, was mit der Auskunftsperson geschah. Diese wurde, musste sie befragt werden, zwar zur Wahrheit ermahnt, war aber nicht verpflichtet auszusagen, was ihr mitzuteilen war (Art. 125 aStrV; AE- SCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 621 f.).