9 nicht soweit verdichtet hatte, dass die Eröffnung der Strafverfolgung sich rechtfertigte. Gemäss Literatur zum damaligen Recht gab es die Figur der Auskunftsperson, um in einem solchen Fall bei Notwendigkeit einer Befragung nicht nur die Wahl zwischen – vielleicht voreiliger – Eröffnung der Strafverfolgung oder einer Einvernahme der betreffenden Person als Zeuge zu haben. Letzteres würde die Person, sollte sie wirklich Täter sein, in ein arges Dilemma treiben, nämlich wahrheitsgetreu auszusagen und sich damit selber zu belasten oder wissentlich falsches Zeugnis abzulegen.