AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 506). Die Strafverfolgung zu eröffnen, war ausschliesslich Sache der Untersuchungsbehörden (AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 1310). Art. 46 Abs. 1 Ziff. 1 aStrV hielt fest, als Auskunftsperson gelte, wer als Täterin oder Täter bzw. als Teilnehmerin oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung in Frage kam und nicht angeschuldigt war – mithin eine der Tat verdächtige Person. Eine Auskunftsperson war man so lange, als ein Verdacht der Täterschaft oder Teilnahme bestand, sich dieser aber noch