Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt Art. 448 Abs. 2 StPO auch für die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2012 vom 15.5.2013 E. 2.3). Die fraglichen Einvernahmen sind folglich unter dem Lichte des aStrV zu überprüfen. Angeschuldigte Person war unter dem Gesetz über das Strafverfahren, wer einer strafbaren Handlung verdächtigt war und gegen welche eine Strafverfolgung eröffnet wurde (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 230 aStrV; AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 506).