Abs. 2 gilt allerdings nur für jene Verfahrenshandlungen, welche nach dem alten Recht konform angeordnet worden sind. Bedeutsam ist dies namentlich für Beweise, die verwertbar bleiben, auch wenn sie der StPO widersprechen oder nach ihr sogar ungültig wären. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie im Einklang mit der BV und der EMRK standen. Massgeblich ist das frühere Verfahrensrecht und nicht das der StPO (USTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 448). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt Art.