Die beiden Einvernahmen sind unter dem alten bernischen Gesetz über das Strafverfahren (aStrV) erfolgt. Nach Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Nach Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. Abs. 2 gilt allerdings nur für jene Verfahrenshandlungen, welche nach dem alten Recht konform angeordnet worden sind.