Das vorliegende Strafverfahren wurde ab dem 26.10.2010 gegen unbekannte Täterschaft und ab dem 10.5.2011 gegen A.________ als Beschuldigte geführt (vgl. pag. 1; pag. 4 f.). Bei den ersten zwei (polizeilichen) Einvernahmen der Beschuldigten vom 28.10.2010 und 4.11.2010 wurde sie als Auskunftsperson und nicht als beschuldigte Person befragt (pag. 206 ff.; pag. 215 ff.). Die beiden Einvernahmen sind unter dem alten bernischen Gesetz über das Strafverfahren (aStrV) erfolgt.