Die Einvernahmen seien damit rechtmässig erfolgt und würden gestützt auf Art. 448 Abs. 2 StPO ihre Gültigkeit auch nach neuem Recht behalten (pag. 860). Die Einvernahme von D.________ müsse man chronologisch betrachten. Auf pag. 188, Z. 26 ff. könne man den konkreten Vorhalt lesen. Im Zusammenhang mit diesem Vorhalt sei die Aussage von D.________ auf pag. 189, Z. 21 ff. erfolgt und mache durchaus Sinn. D.________ sei nicht getäuscht worden (pag. 867 f.). 7.2 Zu den Einvernahmen der Beschuldigten als Auskunftsperson Das vorliegende Strafverfahren wurde ab dem 26.10.2010 gegen unbekannte Täterschaft und ab dem 10.5.2011 gegen A._____