8 Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, die ersten Einvernahmen der Beschuldigten seien noch nach altem (kantonalen) Verfahrensrecht erfolgt. Die Ermittlungsbehörden seien von einer Dritttäterschaft ausgegangen und hätten erst durch die Befragung der Beschuldigten Zweifel an dieser Version gehabt. Der Beschuldigten sei bei den Einvernahmen als Auskunftsperson ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden, worüber sie aufgeklärt worden sei. Die Einvernahmen seien damit rechtmässig erfolgt und würden gestützt auf Art.