865). Letztlich sei auch das Recht der Beschuldigten auf Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt worden. Die Beschuldigte habe an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Sanitäter, der Polizei und G.________ nicht teilgenommen. Es fehle an einer förmlichen und unzweideutigen Verzichtserklärung, weshalb die Aussagen unverwertbar seien. Ferner habe G.________ bis zu ihrer oberinstanzlichen Hauptverhandlung den Satz «si isch düredräit» nicht in eigenen Worten bestätigt, weshalb ihre staatsanwaltschaftliche Einvernahme unverwertbar sei (pag. 865).