Ihr sei eine Aussage vorgehalten worden, wonach die Beschuldigte behauptet habe, der Vorfall sei nur unter ihnen beiden geschehen. Im Protokoll sei ein solcher Vorhalt aber nicht aufgeführt und die Beschuldigte habe das nie gesagt. Der Vorhalt lasse sich nur aus der Antwort von D.________ ableiten (pag. 864; pag. 867). D.________ sei zudem bei ihrer ersten Einvernahme nicht korrekt belehrt worden. Der pauschale Hinweis auf Art. 208 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren (aStrV; BSG 321.1) reiche nicht aus. Es fehle an einer wörtlichen Ausführung, worüber D.________ effektiv belehrt worden sei (pag. 865).