Rechtsanwalt B.________ rügte die Verwertbarkeit der fraglichen Einvernahmen der Beschuldigten als geschädigte bzw. Auskunftsperson bereits vor Bundesgericht. Dieses äusserte sich nicht zur Problematik der Verwertbarkeit bzw. erkannte nur, dass eine solche Problematik auf der Hand liege, ohne festzuhalten, ob die Aussagen verwertbar sind (vgl. pag. 717 ff.). Rechtsanwalt B.________ argumentierte ferner, auch D.________ sei bei ihrer Einvernahme vom 29.10.2010 gezielt getäuscht worden. Ihr sei eine Aussage vorgehalten worden, wonach die Beschuldigte behauptet habe, der Vorfall sei nur unter ihnen beiden geschehen.