7. Zur Frage der Verwertbarkeit 7.1 Vorbringen der Parteien (und Erwägung des Bundesgerichts) Rechtsanwalt B.________ brachte in seinem oberinstanzlichen Plädoyer vor, man habe die Beschuldigte über ihre Rolle im Strafverfahren getäuscht. Bei den ersten beiden polizeilichen Befragungen sei sie als Geschädigte einvernommen worden, obwohl die Strafverfolgungsbehörden bereits davon ausgegangen seien, sie sei die Beschuldigte. Damit sei sie weder über den konkreten Vorwurf noch über ihre Rolle im Strafverfahren informiert worden (pag. 864 f.). Rechtsanwalt B.__